§
1 Vertragsgegenstand: |
1. |
Gegenstand
des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung
dargelegte Aufgabe der Gutachtenserstattung.
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2. |
Als
Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich
der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet
dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu
machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich
mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie
vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.
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§
2 Rechte und Pflichten |
1. |
Der
Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen
nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen
und Gewissen durchgeführt.
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2. |
Der
Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden,
wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge
hätten.
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3. |
Der
Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers,
folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen:
Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos,
Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km (ab Büroadresse
des Sachverständigen).
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§
3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers |
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Der
Auftraggeber ist verpflichtet alle für den Sachverständigen notwendigen,
sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen
und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber
ist verpflichtet den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen
hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.
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§
4 Hilfskräfte |
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Der
Sachverständige ist verpflichtet das Gutachten persönlich zu erstellen.
Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist,
kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen.
Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind
vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen,
zu bezahlen.
Dies gilt bis zu einem Wert von € 250.- im Einzelfall, höchstens
jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten
anfallen sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen. Weitere Sachverständige
können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet
werden, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige
haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger
oder Fachgutachter.
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§
5 Terminvereinbarung |
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Der
Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit
zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich
dem Auftraggeber zugesichert worden sind. |
§
6 Schweigepflicht |
1. |
Der
Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu
verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen
Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige
Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
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2. |
Der
Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse
dann befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht
oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht
entbunden hat.
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§
7 Urheberrecht
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1. |
Der
Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur
zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung
und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn
der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis
gegeben hat.
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2. |
Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.
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§
8 Auskunftspflicht |
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Der
Auftraggeber hat das Recht vom Sachverständigen Auskünfte darüber
zu verlangen ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden
kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel
des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand
des Gutachtens.
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§
9 Vergütung des Sachverständigen |
1. |
Grundlage
für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen
des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen
Vereinbarungen des Gutachtervertrags.
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2. |
Der
Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten
Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten
Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der
Sachverständige ist berechtigt erst nach Eingang der Vorauszahlung
tätig zu werden.
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3. |
Der
Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen
Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind,
dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
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4. |
Die
volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber
oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen
sind in Abzug zu bringen.
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5. |
Die
Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert
fest vereinbart werden oder richtet sich nach denen in diesen AGB
aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätze jeweils nach dem Zeitaufwand.
Als Stundensätze gelten: Für den Sachverständigen .....€,
für die Hilfskraft .....€,
für Schreibarbeiten ......€.
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6. |
Im
Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten,
wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen
Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen
gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
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7. |
Die
Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige
in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
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§
10 Zahlungen |
1. |
Der
Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit
Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich
innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter
Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden
einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden
ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen
Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
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§
11 Haftung |
1. |
Der
Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche
oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
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2. |
Schadensersatzansprüche
gegen den Sachverständigen sind in der Höhe beschränkt auf die in
der Berufshaftpflicht des Sachverständigen angeführten Deckungssummen
Von 1.000.000 € für Personenschäden und 1.000.000 € für Sach- und
Vermögensschäden.
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§
12 Kündigung |
1. |
Eine
Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
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2. |
Als
wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober
Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden
Verpflichtungen verstößt.
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3. |
Als
wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur
Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft.
Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber
den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges
Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.
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§
13 Erfüllungsort |
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Ort
der Erfüllung ist Büroadresse des Sachverständigen. |
§
14 Schlussbestimmungen |
1. |
Falls
eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen
nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages
nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt
werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich
zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme
einer solchen Ersatzbestimmung.
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2. |
Änderungen
oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen. |